Allgemeine Verkaufs- und Lieferungsbedingungen der Berlin Packaging Germany GmbH Stand 24.11.2023
 

Geltungsbereich

Diese Allgemeine Verkaufs- und Lieferungsbedingungen gilt für:

Berlin Packaging Germany GmbH Ust.

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1. ALLGEMEINES 1.1 Für alle Rechtsgeschäfte über Verkäufe, Werklieferungen und Leistungen der Firma Berlin Packaging Germany GmbH Packaging GmbH (Lieferantin) an ihren Vertragspartner (Besteller) gelten ausschließlich die nachfolgenden Verkaufs- und Lieferungsbedingungen. Die nachfolgenden Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten dabei auch für derartige Rechtsgeschäfte, die erst zukünftig abgeschlossen werden. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Bedingungen des Bestellers werden abgelehnt, es sei denn, die Lieferantin hat diesen ausdrücklich zugestimmt. Dies gilt auch, wenn die Lieferantin nach deren Eingang nicht nochmals schriftlich widerspricht oder die Lieferung vorbehaltlos ausführt. Die Zustimmung bedarf der Textform (§ 126 b BGB; insbesondere auch E-Mail oder Fax). 1.2 Vertragsabschlüsse, Vertragsergänzungen aller Art und/oder nachträgliche Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung in Textform. Auf dieses Erfordernis kann nur in Textform verzichtet werden. Die Bestätigung in Textform ist nicht erforderlich, wenn Geschäftsführer, Prokuristen oder in das Handelsregister eingetragene vertretungsberechtigte Personen handeln.

2. ANGEBOTE, ABSCHLÜSSE UND PREISE 2.1 Alle Angebote oder Zusagen von Mitarbeitern der Lieferantin sind freibleibend und unverbindlich. Aufträge verpflichten die Lieferantin erst, wenn sie den Abschluss des Vertrages in Textform bestätigt hat. Ziffer 1.2 Satz 3 gilt entsprechend. 2.2 Liegen zwischen dem Vertragsschluss und der Lieferung mehr als zwei Monate und treten in diesem Zeitraum Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen ein, insbesondere durch Preiserhöhungen des Vorlieferanten oder Änderung oder Neueinführung von Frachten, Versicherungsprämien oder Einfuhrabgaben, so ist die Lieferantin berechtigt, den Preis anzupassen. Beträgt die Erhöhung mehr als 15% des Gesamtpreises, so steht dem Besteller das Recht zu, sich binnen einer Woche nach Empfang der Mitteilung über die Preiserhöhung von dem Vertrag zu lösen. Die Erklärung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Des Weiteren behält sich der Lieferantin das Recht vor, eine vierteljährliche Anpassung des Preises, aufgrund des zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Materialpreises vorzunehmen. 2.3 Soweit nicht anders vereinbart, sind die Preise der Lieferantin Netto-Preise ab Werk ausschließlich Verpackung und sonstigen Nebenkosten. Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich der zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Umsatzsteuer. Der Abzug von Skonto bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung. 2.4 Zahlungen sind innerhalb sofern nicht anders vereinbart von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig. Rechnungsstellung erfolgt mit dem Versandtag, wenn nicht Vorauskasse vereinbart wurde. Schecks werden lediglich erfüllungshalber angenommen. 2.5 Bei begründetem Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Käufers sind wir berechtigt Sicherheiten in Höhe des zu zahlenden Gesamtbetrages oder Vorauskasse zu verlangen. Die Annahme von Wechseln bedarf besonderer Vereinbarungen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist dieser verpflichtet, Zinsen in Höhe von 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz (§288 Abs. 2 BGB) zu zahlen. Jede Teillieferung gilt als Geschäft für sich. 2.6 Bei Kunststoff-Fabrikaten können Materialpreisgleitklauseln als Basis eingesetzt werden.

3. LIEFERUNG UND LIEFERVERZUG 3.1 Feste Lieferfristen für die Lieferantin, die eine Mahnung nach § 286 Absatz 2 Nr. 1 oder 2 BGB entbehrlich machen würden, bestehen nicht. 3.2 Der Besteller ist zum Rücktritt oder zum Schadensersatz statt der Leistung nur berechtigt, wenn er nach oder bei Verzugseintritt der Lieferantin eine angemessene Nachfrist zur Lieferung gesetzt hat und die Lieferantin aus von ihr zu vertretenden Gründen innerhalb der Nachfrist nicht liefert. Die Nachfrist beträgt 30 Tage und bei Sonderanfertigungen mindestens sechs Wochen. Die Nachfristsetzung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Textform. 3.3 Wird der Lieferantin die zur Erfüllung des Auftrags bestimmte Ware selbst nicht richtig, nicht rechtzeitig oder beschädigt geliefert, so ist sie von der Pflicht zur Lieferung der verkauften Ware befreit, sofern sie die Selbstbelieferung mit üblicher Sorgfalt und üblicherweise ausreichender Frist veranlasst hatte. Die Lieferantin wird den Besteller unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit informieren und dem Besteller etwaig bereits erbrachte Gegenleistungen unverzüglich erstatten.3.4 Ein der Lieferantin oder dem Besteller zustehendes Rücktrittsrecht bezieht sich nur auf den noch nicht erfüllten Teil des Vertrages. Dies gilt nicht, wenn bereits erbrachte Teilleistungen für die zum Rücktritt berechtigte Partei ohne Interesse sind. 3.5 Die Lieferantin ist zur Teillieferung in für den Handelsverkehr zumutbaren Teilmengen berechtigt, der Besteller zur Bezahlung entsprechender Teilmengen verpflichtet. 3.6 Die Klausel "zirka" bedeutet die Befugnis der Lieferantin, die vereinbarten Menge nachfolgender Mengentoleranz nach oben oder unter anzupassen. 0 – 10.000 Stück ± 25% ab 10.000 Stück ± 15 % 3.7 Flachpaletten sowie sonstige mit der Ware gelieferte Transport- und Lagerhilfsmittel bleiben bei Lieferung Eigentum der Lieferantin. Wenn nichts anderes vertraglich festgehalten wurde, werden die Flachpaletten und sonstige Transport – und Lagerhilfen sofort bei Lieferung in Rechnung gebracht. Das Eigentum geht auf den Besteller nach Rechnungsstellung über. Die Berechnung erfolgt anhand nachfolgender Berechnungsgrundlage, sofern nicht eine andere Berechnungsgrundlage in Textform zwischen Lieferantin und Besteller vereinbart wurde. 3.8 Die Pflicht zur Abnahme oder zum Abruf gilt als wesentliche Hauptpflicht. 3.9 Der Versand erfolgt ab Werk und in jedem Fall, auch bei frachtfreier Lieferung oder Zustellung mit unseren Fahrzeugen, auf Gefahr des Bestellers. Die Gefahr geht bei Übergabe der Ware an die zur Versendung bestimmte Person über oder wenn der Kunde mit der Annahme der Ware in Verzug ist. Soweit Abholung vereinbart ist, geht die Gefahr mit der Mitteilung der Bereitstellung an den Kunden über. 3.10 Lieferfristen sind stets unverbindlich, wenn nicht ausdrücklich eine besondere Vereinbarung schriftlich bestätigt worden ist. Behinderung durch höhere Gewalt, bei uns oder den Lieferfirmen, insbesondere durch Streiks, Aussperrung, Betriebsstörungen, Rohstoff- oder Warenmangel, verspätete Anlieferung, behördliche Maßnahmen, verlängern die Lieferfrist für die Dauer der Behinderung; sie berechtigen uns zu Teilleistungen oder zum Rücktritt vom Vertrag. Dem Besteller steht ein Recht auf Schadenersatz dann nicht zu. 3.11 Bei Abschlussaufträgen, für die bei dem Zustandekommen die genauen Abruf- bzw. Liefertermine nicht festgelegt sind, sind wir berechtigt, ohne besondere Fristsetzung die verbleibende Restmenge, welche zum vereinbarten Endtermin nicht abgenommen wurde, sofort komplett zu liefern, oder vom Vertrag zurückzutreten. Die Lieferung erfolgt, wenn keine besondere Weisung des Käufers hinsichtlich Beförderungsart und -weg vorliegt, nach bestem Ermessen ohne Gewähr für billigste Verfrachtung. 3.12 Bei FRANCO-Lieferungen bleibt die Wahl von Beförderungsweg und -art uns überlassen. Mehrkosten aus erteilten Weisungen. z.B. Expressgut, Luftfracht usw. trägt der Käufer. Nimmt der Besteller eine fest in Auftrag gegebene Stückzahl nicht voll ab, so ist der Lieferer berechtigt, zusätzlich einen Mindermengenzuschlag zu erheben, der mind. 50% des anteiligen Wertes der nicht abgenommenen Ware gem. Auftragsbestätigung beträgt. Wir sind berechtigt – unbeschadet der eigenen, vertraglichen und gesetzlichen Verpflichtungen - Leistungen durch Dritte erbringen zu lassen.

4. ZAHLUNGSVERZUG UND AUFRECHNUNG 4.1 Gerät der Besteller ganz oder teilweise in Verzug mit der Erfüllung fälliger Forderungen, so ist die Lieferantin nach fruchtlosem Ablauf einer gesetzten angemessenen Zahlungsfrist berechtigt, sämtliche eingeräumten oder vereinbarten Zahlungsziele oder Stundungen auf Forderungen aus dem Vertragsverhältnis, in dem der Besteller in Verzug geraten ist, zu widerrufen und diese Forderungen sofort fällig zu stellen. Dies gilt nicht, wenn der Besteller unverschuldete Zahlungssäumnis nachweist. Bestehen weitere Verträge mit dem Besteller, so erstreckt sich dieses Recht zum Widerruf und zur Fälligstellung auch auf sämtlichen weiteren Verträgen mit dem Besteller. Das gilt auch für vom Besteller gegebene Wechselakzepte. 4.2 Der Besteller ist nicht berechtigt, gegenüber dem Anspruch der Lieferantin auf Zahlung des Kaufpreises oder sonstigen Ansprüchen aus oder in Verbindung mit dem Vertrag aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, es sei denn, seine Forderung ist anerkannt, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Er ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur befugt, soweit er sich auf Gewährleistungsansprüche aus demselben Vertragsverhältnis beruft.

5. EIGENTUMSVORBEHALT UND FORDERUNGSABTRETUNG 5.1 Die gelieferte Ware bleibt Eigentum der Lieferantin, bis der Besteller sämtliche, auch künftig entstehende Forderungen aus der Geschäftsverbindung erfüllt hat (Vorbehaltsware). Bei laufender Rechnung dient der Eigentumsvorbehalt der Sicherung der Saldoforderung der Lieferantin. Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf eigene Kosten gegen alle üblichen Risiken, insbesondere Feuer- und Einbruchsgefahren angemessen zu versichern und dieses auf Verlangen nachzuweisen. Bei Zugriffen Dritter auf Vorbehaltsware, insbesondere bei Pfändung, wird der Besteller auf das Eigentum der Lieferantin hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen. Die zur erforderlichen Abwendung solcher Zugriffe entstehenden Kosten hat der Besteller der Lieferantin zu erstatten. 5.2 Ein Eigentumserwerb des Bestellers nach § 950 BGB ist ausgeschlossen. Zu einer Verbindung, Vermischung, einem Füllen oder einer Ver- oder Bearbeitung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht der Lieferantin gehörenden Waren, ist der Besteller nur im gewöhnlichen Geschäftsgang berechtigt. Ein solcher Vorgang erfolgt jedenfalls für die Lieferantin in der Weise, dass die Lieferantin an der neuen Sache Miteigentum mit dem Anteil erwirbt, der dem Rechnungswert der Vorbehaltsware (einschließlich Umsatzsteuer) im Verhältnis zum gesamten Verkaufswert der neuen Sache entspricht. Die neue Sache gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen und wird vom Besteller für die Lieferantin (mit)verwahrt. Erwirbt die Lieferantin nicht schon nach dem Vorstehenden ein entsprechendes Miteigentum so überträgt der Besteller der Lieferantin hiermit schon jetzt den Miteigentumsanteil nach Maßgabe der vorstehenden Regelung. 5.3 Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur solange er nicht im Verzug ist veräußern. Der Besteller tritt bereits jetzt alle Forderungen an die Lieferantin ab, die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegenüber Dritten entstehen. Diese Abtretung erfolgt erfüllungshalber. Die Abtretung erstreckt sich auch auf sämtlichen zukünftig entstehenden Forderungen aus Weiterveräußerungen der Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen, nicht von der Lieferantin gelieferten Waren oder in verarbeitetem Zustand veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Rechnungswertes der jeweils (mit-)veräußerten Vorbehaltsware (einschließlich Umsatzsteuer). Bei der Weiterveräußerung von neuen Sachen, an denen die Lieferantin Miteigentum erworben hat, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe des Wertes des Miteigentumsanteils. Die abgetretenen Forderungen dienen im selben Umfang zur Sicherung der Ansprüche der Lieferantin wie die Vorbehaltsware. 5.4 Der Besteller darf die abgetretenen Forderungen selbst einziehen, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsverbindung nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und kein Insolvenzantrag gestellt wird. 5.5 Die Lieferantin ist berechtigt, das Recht des Bestellers zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware und zum Einzug abgetretener Forderungen zu widerrufen, wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers eintritt oder einzutreten droht oder bei dem Besteller ein Insolvenzgrund vorliegt. Liegen diese Umstände vor, ist die Lieferantin berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten. Weitere Ansprüche bleiben unberührt. 5.6 Verlangt die Lieferantin die Herausgabe der Vorbehaltsware, liegt hierin zugleich der Rücktritt vom Vertrag. Soweit die Lieferantin die Vorbehaltsware verwertet, wird der Erlös auf die Verbindlichkeiten des Bestellers angerechnet. Die Lieferantin bleibt in allen Fällen des Rücktritts und der Rückgewähr zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen berechtigt. 5.7 Die Lieferantin verpflichtet sich, nach ihrer Wahl die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, sofern ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Gesamtforderungen um mehr als 10 % übersteigt.

6. ERFÜLLUNG, VERSAND, GEFAHRTRAGUNG 6.1 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen der Lieferantin ist die Niederlassung der Lieferantin in Pressig. Dies gilt auch bei Übernahme der Versendung durch die Lieferantin oder Lieferungsvereinbarung "franko". 6.2 Die Transportgefahr für die Lieferung trägt der Besteller. Dies gilt auch bei Lieferungsvereinbarung "franko Bestimmungsort" und beim Transport der Ware mit Transportmitteln der Lieferantin. Transportkosten können gesondert in Rechnung gestellt werden. 6.3 Beim Transport der Ware mit eigenen Transportmitteln hat die Lieferantin außer bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ihrer Angestellten zu vertreten. In sonstigen Fällen bleibt der Besteller zur vollständigen Bezahlung verpflichtet.

7. UNTERSUCHUNGS- UND RÜGEPFLICHT, TOLERANZEN 7.1 Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach der Ablieferung, spätestens unverzüglich nach der Entladung vom Transportmittel, zu untersuchen. Er hat etwaige Mängel, Falschlieferungen oder Fehlbestände unverzüglich spezifiziert zu rügen. Die Rüge hat zu ihrer Gültigkeit in Textform zu erfolgen. Wird die Ware vom Besteller weiterversandt, so muss die Untersuchung trotzdem am ersten Bestimmungsort erfolgen. Soweit die eigene Sachkenntnis nicht ausreicht, sind Sachverständige hinzuzuziehen. 7.2 Die Rügefrist für vertragswidrige Ware beträgt, soweit Mängel bei einer kaufmännischen Untersuchung im ordnungsmäßigen Geschäftsgange feststellbar sind, acht Geschäftstage seit der Ablieferung bzw. Freistellung am vereinbarten Ort, bei zunächst nicht feststellbaren (versteckten) Mängeln acht Geschäftstage seit der Feststellung. 7.3 Der Besteller muss der Lieferantin mit der Mängelrüge Gelegenheit geben, sich von dem Mangel sofort zu überzeugen und ihr dazu den Ort mitteilen, an dem sich die Ware befindet und Zugang zur Ware verschaffen. Wird diese Pflicht verletzt oder wird die Ware vorher weiterverarbeitet, weiterversandt oder verändert, so gilt die Ware bei vorher feststellbaren Mängeln als genehmigt. Bei versteckten Mängeln trägt der Besteller die Beweislast dafür, dass sich die Ware im Zeitpunkt der Ablieferung bereits in einem mangelhaften Zustand befunden hat. 7.4 Die Ware gilt bei Verletzung der Pflicht gemäß 7.1 bis 7.3 und bei nicht form- oder fristgerechter Rüge bezüglich derjenigen Mängel, die bei einer ordnungsgemäßen Untersuchung feststellbar sind, als genehmigt. Soweit in diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen nicht anders geregelt, gilt § 377 HGB. 7.5 Die Lieferantin schuldet keine absolute Übereinstimmung und Einhaltung von Farbtönen, da deren Ausfall nicht genau vorausbestimmbar ist. Etwas anderes gilt nur beim Verkauf nach Muster auf Basis vorhandener Ware. 7.6 Die Vereinbarungen über den Inhalt von gelieferten Flaschen sind unter Berücksichtigung der marktüblichen Toleranzen zu verstehen. 7.7 Ordnungsgemäß erhobene und begründete Mängelrügen werden nach unserer Wahl durch Preisnachlass, Umtausch oder Rücknahme der Ware gegen Erstattung des Kaufpreises geregelt. Retoursendungen dürfen nur mit unserer Genehmigung vom Käufer durchgeführt und veranlasst werden. Bei nur geringfügigen Mängeln steht dem Kunden kein Rücktrittsrecht zu. Das Vorbringen einer Mängelrüge entbindet den Käufer nicht von der Pflicht zur Zahlung der Rechnung innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist.

8. GEWÄHRLEISTUNG 8.1 Soweit ein Mangel der gelieferten Ware vorliegt, ist die Lieferantin nach ihrer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer mangelfreien Ware berechtigt. Sie ist verpflichtet, alle zum Zwecke der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Ware an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde, es sei denn die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch. 8.2 Erfolgt die Nacherfüllung nicht binnen angemessener Frist, die mindestens zwei Wochen beträgt, oder schlägt sie auch im zweiten Versuch fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. 8.3 Auf Ansprüche wegen Schadensersatz findet Ziffer 9 Anwendung.

9. SCHADENSERSATZ 9.1 Die Lieferantin haftet unbeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, auch etwaiger Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, beruhen. Hiervon abweichend ist bei grob fahrlässiger Vertragsverletzung durch einfache Erfüllungsgehilfen die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise entstehenden Schaden begrenzt. 9.2 Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die Lieferantin, wenn sie eine wesentliche Vertragspflicht verletzt. Wesentliche Vertragspflichten sind insbesondere solche, deren Erfüllung Voraussetzung für die Erreichung des vom Besteller mit der Durchführung des Vertrags verfolgten Zwecks ist und auf deren Einhaltung der Besteller vernünftigerweise vertrauen darf. Hierbei ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise entstehenden Schaden begrenzt. In allen anderen Fällen einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung der Lieferantin ausgeschlossen. Dies gilt nicht in den Fällen von Ziffer 9.3 Die Lieferantin haftet unbeschränkt nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Ebenfalls unberührt bleibt die zwingende Haftung der Lieferantin nach dem Produkthaftungsgesetz. Haftungsbeschränkungen nach Ziffern 9.1 oder 9.2 gelten dann nicht. 9.4 Soweit nicht vorstehend etwas anderes geregelt ist, sind Schadensersatzansprüche ausgeschlossen. Die Regelungen dieser Ziffer gelten auch für außervertragliche Schadensersatzansprüche sowie zu Gunsten von Angestellten und anderen Erfüllungsgehilfen der Lieferantin. 9.5 Außer in den Fällen, in denen die Lieferantin nach den vorstehenden Regelungen dieser Ziffer 9 unbeschränkt haftet, verjähren alle Mängelansprüche in 12 Monaten ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Das gilt auch für Mangelfolgeansprüche. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt. Sie beträgt zwei Jahre. 9.6 Eine Umkehr der Beweislast ist mit den  der Besteller mit einem Werkzeugkostenanteil belastet. Dieser Betrag ist zur Hälfte bei Bestellung, zur Hälfte nach Empfang der Ausfallmuster, oder nach spezieller schriftlicher Vereinbarung, ohne Skontoabzug zu bezahlen. Das Eigentum an solchen Formen und Werkzeugen sowie alle damit verbundenen Rechte, insbesondere Urheberrechte, verbleiben auch nach der Bezahlung bei uns. Das gilt nicht, wenn der Käufer eigene Fertigungsformen oder Werkzeuge zur Ausführung seines Auftrags zur Verfügung stellt, ohne, dass wir diese wesentlich geändert haben. Wir verpflichten uns, die vom Käufer bezahlten Fertigungsformen und Werkzeuge bis zum natürlichen Verschleiß, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren nach der letzten Lieferung bereitzuhalten.

10. ENTWÜRFE, MODELLE UND DRUCKVOLAGEN Alle Entwürfe/ Design bleiben unser geistiges Eigentum und dürfen ohne schriftliche Genehmigung weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden. Die Vervielfältigung aller uns übergebenen Druckvorlagen oder Entwürfe erfolgt unter der Voraussetzung, dass der Besteller das Reproduktionsrecht oder ein entsprechendes Nutzungsrecht besitzt und auch Schutzrechte Dritter beachtet hat. Der Besteller stellt uns in diesem Bezug frei von möglichen Ansprüchen Dritter.

11. WERKZEUGE Für Werkzeuge oder Formen, die zur Erledigung von Aufträgen des Bestellers durch den Lieferer oder in dessen Auftrag durch einen Dritten angefertigt werden, wird der Besteller mit einem Werkzeugkostenanteil belastet. Dieser Betrag ist zur Hälfte bei Bestellung, zur Hälfte nach Empfang der Ausfallmuster, oder nach spezieller schriftlicher Vereinbarung, ohne Skontoabzug zu bezahlen. Das Eigentum an solchen Formen und Werkzeugen sowie alle damit verbundenen Rechte, insbesondere Urheberrechte, verbleiben auch nach der Bezahlung bei uns. Das gilt nicht, wenn der Käufer eigene Fertigungsformen oder Werkzeuge zur Ausführung seines Auftrags zur Verfügung stellt, ohne, dass wir diese wesentlich geändert haben. Wir verpflichten uns, die vom Käufer bezahlten Fertigungsformen und Werkzeuge bis zum natürlichen Verschleiß, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren nach der letzten Lieferung bereitzuhalten.

12. SONDERBEDINGEN – LAGERHALTUNG Bei der Fertigung ist der Anfall einer verhältnismäßig geringen Zahl fehlerhaften Ware technisch nicht zu vermeiden und ein Anteil von 2% der Gesamtmenge nicht zu beanstanden. Eine Lagerhaltung wir auf maximal 6 Monate festgesetzt. Der Restlagerbestand oder die abgeschlossene Menge in Rechnung gestellt.

13. GERICHTSSTAND, ANWENDBARES RECHT 13.1 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder in Verbindung mit diesem Vertrag ist Pressig. Die Lieferantin ist berechtigt, den Besteller auch am Sitz seiner Niederlassung zu verklagen. 13.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Gesetz zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den Internationalen Warenverkauf vom 05.07.1989 (CISG) findet keine Anwendung.

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